Stellungnahme der Landeselternvertretung zum Entwurf der Zwölften Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung

Anhörung zum Entwurf der Zwölften Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung –

12. ÄndVO ThürSchulO –

Sehr geehrter Herr Minister Matschie,

die Landeselternvertretung nimmt gemäß § 32 Abs. 4 ThürSchulG zum vorliegenden Entwurf einer

12. ÄndVO ThürSchulO wie folgt Stellung:

Grundsätzlich begrüßt die verfasste Thüringer Elternschaft den zum Ausdruck kommenden Willen, die Thüringer Schule in Richtung Individualisierung der Schullaufbahn weiter zu entwickeln.

Allerdings ist der vorliegende Entwurf dadurch gekennzeichnet, dass die Eigenverantwortung und – verantwortlichkeit und damit die demokratische Basis zukunftssicherer Schulentwicklung eingeschränkt werden. Des Weiteren hat der Prozess der Diskussion um die geplanten Änderungen gezeigt, dass es am notwendigen gesamtgesellschaftlichen Konsens fehlt, so dass ernsthafte Bedenken hinsichtlich Umsetzung und Bestand über die Legislaturperiode der jetzigen Landesregierung hinaus entstehen müssen. Schule hat jedoch die Aufgabe, die Bildungsvoraussetzungen der folgenden Generationen aufgrund konsentierter Zukunftsprognosen sicherzustellen. So notwendig Reformen und Weiterentwicklungen sind, so unabdingbar ist Kontinuität und Tragfähigkeit der Veränderung über mittlere bis lange Zeiträume.

Obgleich die Diskussion um die neue Schulordnung in erfreulich offener Art und Weise geführt wird, entsteht bei den Betroffenen das Bild einer aufgezwungenen Strukturdebatte, die an den Realitäten vorbeigeht.

Der Prozess der Diskussion ist deshalb zu nutzen, um auf Basis der vielen Meinungsäußerungen den gesellschaftlichen Konsens neu zu justieren und Strukturänderungen der Thüringer Schule in einem sachgerechten Schrittmaß anzugehen. Hierzu ist auf die positiven Erfahrungen aus dem Projekt „Eigenverantwortliche Schule“ einzugehen und den Schulen, auch bei inhaltlichen und strukturellen Entscheidungen, die Verantwortung unter angemessenen zeitlichen und sächlichen Rahmenbedingungen zu übertragen.

Insbesondere ist festzustellen, dass die geplanten Änderungen in Richtung individueller Förderung aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht mitgetragen werden. Dies ist umso bedauerlicher, da gerade die Forderung nach größerer individueller Förderung jedes einzelnen Schülers eine Kernforderung Thüringer Eltern an die Weiterentwicklung der Thüringer Schule ist.

Offensichtlich wurde jedoch übersehen, dass es an den personellen und sächlichen Voraussetzungen fehlt. Insbesondere die Ablehnung der Lehrerschaft lässt sich nur dadurch erklären, dass bereits jetzt die guten Ergebnisse Thüringer Schule in erster Linie durch den, über die Dienstpflichten hinausgehenden, Einsatz des Lehrpersonals und den Einsatz der Eltern sichergestellt werden. Schule in Thüringen ist nach Auffassung der Landeselternvertretung zu oft durch Verschleiß und Überforderung gekennzeichnet, so dass zur Umsetzung der Planungen Investitionen in Personal und Ausstattung dringend erforderlich sind. Hieran fehlt es im vorliegenden Entwurf völlig. Die Vorstellung Effektivität allein durch Effizienz steigern zu können trägt nur dann, wenn die entsprechenden begleitenden Investitionen erfolgen.

Im Folgenden werden nur die Änderungen angesprochen, die durch die Landeselternvertretung als problematisch angesehen werden. Des Weiteren werden zusätzliche Anpassungen vorgeschlagen, die der jetzige Entwurf vermissen lässt. Soweit zu einzelnen Änderungen keine Kommentare abgegeben werden, werden sie entweder als unproblematisch eingeschätzt oder es fehlt an der notwendigen Erkenntnis, wofür bereits jetzt um Nachsicht gebeten wird.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Mitbestimmungsrechte der Schüler und Eltern

Bereits hier wird deutlich, dass sich die geplanten Änderungen lediglich mit oberflächlich wirkenden Strukturfragen befassen, ohne sich ernsthaft der hinter der Änderung verbergenden Zielstellung zu stellen. Im Gegenteil ist festzustellen, dass die jetzigen Regelungen zur Mitbestimmung insbesondere in Ansehung der geplanten Änderungen der Schulamtsstruktur zu einer Einschränkung demokratischer Mitwirkungsrechte führen. Ebenfalls dringender politischer Diskussion bedarf die haushalterische Ausstattung der Mitwirkungsgremien. Der Thüringer Gesetzgeber hat folgerichtig weitere Mitbestimmungsgremien geschaffen. So werden nunmehr die Eltern in Kindertageseinrichtungen und Gemeinschaftsschulen durch gewählte Elternsprecher vertreten. Dies erfordert einen erweiterten haushalterischen Ansatz für die Mitbestimmungsgremien. Nach jetzigem Informationsstand ist dies nicht geplant und kann nur dahingehend interpretiert werden, dass durch die Fülle der Mitwirkungsgremien bei unzureichender haushalterischer Ausstattung ein Zurückdrängen der z. T. als kritisch und unbequem eingeschätzter, jedoch demokratisch legitimierter Vertreter geplant ist.

Zu § 8

Mit der Einführung von Schülersprechern in den Klassen 1 – 3 (bisher ab Klasse 4) soll eine bereits jetzt an vielen Grundschulen geübte Praxis der Einbeziehung der Schüler ab der ersten Klasse in den Prozess der sozialen Verantwortung formal legitimiert werden. Auch wenn zu bezweifeln ist, dass mit der Aussage „an vielen Grundschulen“ eine überwiegende oder gar ständige Übung gemeint ist, ist gegen die möglichst frühe soziale Einbindung der Schüler grundsätzlich nichts einzuwenden. Eine bloße Vorverschiebung von Schulersprecherwahlen ist hier für jedoch das untaugliche Mittel. Es ist festzustellen, dass auch dem Schülersprecher gem. § 9 ThürSchulO uneingeschränkt Aufgaben übertragen sind. Diese zu erfüllen macht einen Mindeststand sozialer Kompetenz erforderlich. Da aber insbesondere die Lesekompetenzen in den Klassenstufen 1 und 2 naturgemäß noch nicht ausreichend ausgeprägt bzw. entwickelt sind, fehlt es an einer notwendigen Kernkompetenz zur demokratischen Mitwirkung. Dem hat im Übrigen bereits der Gesetzgeber im ThürSchulG Rechnung getragen, indem er festlegte, dass an Grundschulen die Schüler in der Schulkonferenz ausdrücklich nicht vertreten sind.

Darüber hinaus trägt die Änderung deshalb nicht, da aufgrund der geplanten schuljahrgangsübergreifenden Schuleingangsphase Schüler der Klassenstufe 1 keine realistische Chance haben, sich im demokratischen Meinungsbildungsprozess als Schülervertreter durchsetzen zu können. Wenn jedoch von vornherein feststeht, dass theoretische Erfolgsaussichten auf ein Mandat praktisch nicht zu realisieren sind, widerspricht dies jeglicher demokratischer Legitimation der Gewählten.

Insoweit sollte es bei der bisherigen Regelung bleiben, mithin Schülersprecher ab Klassenstufe 4.

Stattdessen ist eine verpflichtende Einbettung tatsächlicher Möglichkeiten zur Wahrnehmung sozialer Verantwortung, insbesondere zu Gestaltung der Schulwirklichkeit, zu schaffen. Hierbei ist an die verbindliche Einbindung mindestens einer Wochenstunde in die Stundetafeln aller Klassenstufen zu denken. Eine solche Stunde ist als Kommunikationsstunde, Schülerparlament o. ä. dafür zu nutzen, Probleme, Wünsche und Vorschläge zu formulieren, zu diskutieren und umzusetzen. Auch die Einbindung von Streitschlichtermodellen u. ä. ist dabei möglich. Die notwendigen inhaltlichen und strukturellen Vorgaben hat die Schulkonferenz aufgrund des Leitbildes der Schule zu treffen.

Zu § 11

Die Landeselternvertretung schlägt vor, die vorgesehene Direktwahl eines Schulschülersprechers gleichberechtigt als eine weitere mögliche Form demokratischer Legitimation gleichberechtigt neben dem bisherigen Stufenwahlprozedere in der ThürSchulO zu verankern.

Zum Einen ist darauf hinzuweisen, dass beide Möglichkeiten gleichwertige demokratische Wahlen darstellen. Gründe, eine Wahlform der anderen vorzuziehen, sind nicht ersichtlich. Zum Anderen kann der Einschätzung der Begründung, dass sich der seit 2006 durchgeführte Schulversuch „Direktwahl des Schülersprechers“ bewährt habe, nur eingeschränkt zugestimmt werden. Mindestens das Goethegymnasium Weimar bekundet Unzufriedenheit. Auch lassen sich Erfahrungen eines Schulversuches, mithin von Laborbedingungen, in die Fläche nur unzureichend übertragen. Der Schulversuch wurde besonders begleitet. Gerade diese Begleitung wird durch die Reduzierung von Betreuungsressourcen in den Schulämtern nicht mehr gesichert sein.

Gegen die Direktwahl in der jetzt vorgesehenen Form eingewendet werden, dass es als problematisch anzusehen ist, dass ausdrücklich auch solche Kandidaten antreten sollen, die keine Mehrheit in ihrer Klasse gefunden haben. Hier stellt sich bereits die Frage nach der basisdemokratischen Legitimation.

Des Weiteren muss gegen die Direktwahl streiten, dass es sich um ein sehr aufwendiges Verfahren handelt. Dies nimmt die Änderungsverordnung auch zum Anlass, um auf die bisher durchzuführende Nachwahl bei vorzeitigem Ausscheiden zugunsten der Nachrücklösung der ursprünglich nicht erfolgreichen Kandidaten auszuweichen.

Ebenfalls problematisch stellt sich dar, dass der Wahlvorstand durch den Schulleiter bestimmt wird. Die Bestellung des Wahlvorstandes muss der Schulkonferenz auf Vorschlag des Schulleiters unter Einbeziehung des Vertrauenslehrers vorbehalten sein. Unzureichend sind die Bestimmungen zur Durchführung des „Wahlkampfes“. Die Kandidaten sollen durch die Lehrer vorgestellt werden und darüber hinaus, jedoch ausschließlich außerhalb der Unterrichtszeit, Gelegenheit erhalten, sich vorzustellen und Informationsveranstaltungen durchzuführen. Gerade die Durchführung außerhalb der Unterrichtszeit führt zur faktischen Unmöglichkeit an ländlichen Schulen, da diese i. d. R. an den Schulbustransfer gebunden sind. Insoweit werden andere Medien (Plakate, Rundbriefe etc.) zunehmend das Mittel der Wahl sein. Dies benachteiligt jedoch diejenigen Kandidaten, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Gerade die verlangt im Gegensatz zu der Stufenwahl einen Bekanntheitsgrad über die Klasse hinaus, der nur durch entsprechende Werbung erreicht werden kann. Sollte es tatsächlich bei der Direktwahl bleiben, ist somit zwingend die Einführung einer Wahlkampfkostenerstattung notwendig. Diese ist anerkanntes Mittel zur Chancengerechtigkeit bei Wahlen.

Wegen des höheren administrativen Aufwandes, der größeren Einflussnahmemöglichkeiten der Lehrer, insbesondere des Schulleiters, sollte eine Direktwahl nur an den Schulen durchgeführt werden können, die nach Auffassung ihrer Schulkonferenz über die notwendige demokratische Kultur verfügen.

Zu § 16 und § 27

Hier sind weitere, bisher nicht vorgesehene Änderungen vorzunehmen. Nach Ihren Aussagen ist in absehbarer Zeit damit zu rechnen, dass die Schulamtsbezirke umstrukturiert werden. Hierbei soll die Tendenz zu 5 Schulamtsbezirken gehen. Ohne hier im Näheren auf die damit verbunden Fragen, Bedenken und zu erhebenden Einwendungen eingehen zu wollen, da dies der weiteren Diskussion zur Schulamtsreform vorbehalten bleiben muss, ist bereits jetzt eine Anpassung der § 16 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 ThürSchulO vorzunehmen.

Sie erhalten folgende Fassung:

(2) Geht die örtliche Zuständigkeit eines Schulamtes über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus, wählen die Wahlberechtigten der einzelnen Schularten abweichend von Absatz 1 für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt einen Kreisschülersprecher (bzw. Kreiselternsprecher) und einen Stellvertreter für die jeweilige Schulart.

Die bisherige Regelung sieht bei Überschreitung der politischen Kreisgrenzen durch den Schulamtsbezirk vor, dass die jeweiligen Kreiselternsprecher einer Schulart einen „Wahlmann“ wählen, der dann für die Wahl des Landeselternsprechers abschließend passiv und aktiv legitimiert ist. Dies ist in Ansehung der drohenden Ausdünnung der Thüringer Schulamtsstruktur eine unzulässige Beschneidung basisdemokratischer Mitwirkungsrechte. Darüber hinaus kann nicht mehr sichergestellt werden, dass die dem Ehrenamt innewohnende Selbstbetroffenheit durch regionale Verankerung gewährleistet wird.

Zu § 28

Der bisherige Text wird Absatz 1.

Zusätzlich wird folgender Absatz 2 eingefügt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zuwendungen Dritter und die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen der Schule.

Die Ergänzung ist notwendig, da es bisher an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Einwerbung von Drittmitteln fehlt. Die Schulen werden über ihre Pflichtaufgaben hinaus vielfältig aktiv. So werden Spielplätze, Biotope, Photovoltaikanlagen etc. geschaffen. Hierzu war bisher immer auf den Schulförderverein zurückzugreifen. Um diese wichtigen Ergänzungsbereiche ordnungsgemäß betreiben zu können, bedarf es der Regelung des zugrundeliegenden Geldverkehrs.

Unterrichtsorganisation, Unterrichtsinhalte und Förderung

Auch hier muss festgestellt werden, dass z. T. in Schulversuchen gewonnene Erfahrungen nunmehr in kürzester Zeit in die Fläche übertragen werden sollen. Dies verwundert. Zum Einen beschreiben die in Bezug genommenen wissenschaftlichen Studien notwendige Rahmenbedingungen und Begleitungen. Hierzu ist die Zurverfügungstellung entsprechender Ressourcen erforderlich. Darüber hinaus werden Zeiträume zur Umsetzung von mindestens bis 2020 erkannt. Eine wissenschaftliche Untersuchung zur Verbesserung der Schulqualität fehlt derzeit. Darüber hinaus werden die individuellen Bewertungs- und Förderinstrumente bürokratisiert und nicht effektiv eingesetzt. Der Blick wird ausschließlich auf Nachteilsausgleich gerichtet. Verbindliche Festlegungen zur Förderung von Begabungen fehlen.

Nicht zuletzt takten die Maßnahmen zur individualisierten Beschulung nicht, zumindest nur unzureichend mit der Bindung an die Stundentafel. Die hier vorhandenen Widersprüche sind aufzulösen. Dabei muss sichergestellt werden, dass vergleichbare, deutschlandweit und international anerkannte Abschlüsse erzielt werden können und die Eltern in die Lage versetzt werden, den tatsächlichen Leistungsstand ihres Kindes nicht nur individuell , sondern auch im Vergleich zu den curricularen Anforderungen erkennen zu können.

Es ist sicherzustellen, dass durch gesicherte Lehrer-Schüler-Beziehungen individuelle Lern- und Förderpläne nicht der Beliebigkeit von Ausfall und Abordnung unterliegen.

Zu § 45 Abs. 1

Mit dem neu eingefügten Absatz § 45 Abs. 2 ThürSchulO soll der schuljahrgangsübergreifende Unterricht in der Schuleingangsphase verpflichtend eingeführt werden. Zur Begründung wird der Abschlussbericht zum Transferprojekt „Begleitete Schuleingangsphase“ in Bezug genommen. Danach soll als eine grundlegende Gelingensbedingung der Schuleingangsphase die Bildung von schulbesuchsjahrübergreifenden Klassen zwingend notwendig sein. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Zitierfehler. Der Abschlussbericht führt lediglich aus:

„Insbesondere was die soziale Komponente angeht, ist die integrative Schuleingangsphase ohne Auslese und mit ihrem „familiären“ Charakter durch die klassenstufenübergreifende Form unschlagbar.“ (Carle/Metzen 2008: Die Schuleingangsphase lohnt sich!-WB-Bericht zum BeSTe-Transferprojekt, 20091939beste_endbericht(kor04)0-1.doc, S. 11)

Nicht erwähnt werden die kritischen Hinweise zur Qualität des Unterrichts. So stellt der Abschlussbericht klar, dass es keine abschließende und gesicherte Einschätzung des quantitativen Erfolges gibt. „Die Diagnose des pädagogischen Entwicklungsniveaus der BeSTe-Schulen fällt summa summarum sehr unterschiedlich aus. … Entwicklungsbedarf besteht vor allem im Bereich Unterricht.“ (Carle/ Metzen, a. a. O. S. 17)

Des Weiteren unterschlägt die Begründung auch das durch den Abschlussbericht als unabdingbar beschriebenes Unterstützungssystem. Zur flächendeckenden Einführung bedarf es der Weiterführung des Transferprojektes, „obwohl der Aufwand zum Aufbau der Projektorganisation und des Unterstützungssystems sehr viel kostete und auch weiterhin kostet.“ (Carle/Metzen, a. a. O. S. 19) Nur bei Vorhandensein der entsprechenden Rahmenbedingungen erwartet die Studie eine flächendeckende Umsetzbarkeit bis ca. 2015-2020. (Carle/Metzen, a. a. O. S. 174) Da aber die notwendigen Rahmenbedingungen nicht zur Verfügung gestellt werden und insbesondere aufgrund des „Vorpreschens“ mit der 12. ÄndVO ThürSchulO das Vertrauen der Adressaten in die Innovation schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde, muss die verpflichtende Einführung schuljahrgangsübergreifenden Unterrichts abgelehnt werden.

Es wird die Fortsetzung des Transferprojektes bis zur vollständigen freiwilligen Umsetzung durch die Schulen gefordert.

Zu § 46 Abs. 3

Die Anpassung an die veränderten klimatischen Verhältnisse wird begrüßt. Allerdings sollte die Entscheidung auch bei Ausfall von ganzen Schultagen beim Schulleiter liegen. Dies liegt darin begründet, dass insbesondere auch in Ansehung der angedrohten Veränderung der Schulamtsbezirke die Schulämter nicht mehr vor Ort sein werden und insoweit die Kenntnis der konkreten Verhältnisse fehlt. Die Einbindung der Schulaufsicht ist durch die Dienstpflichten des Schulleiters ausreichend gewährleistet.

Zu § 47 Abs. 9

Hierzu ist zuerst anzumerken, dass der Begriff „Förderplan“ i. d. R. bereits durch die Sonderpädagogik besetzt ist, weshalb ein anderer Begriff zu suchen ist. Des Weiteren ist zu kritisieren, dass der Begriff der Versetzungsgefährdung (Schüler, bei denen die Versetzung bereits zum Schulhalbjahr fraglich erscheint) nicht hinreichend bestimmt ist. Die Voraussetzungen für die Versetzung werden abschließend in § 51 ThürSchulO beschrieben. An der Definition der Versetzungsgefährdung fehlt es.

Darüber hinaus beschreibt die Begründung, dass der Förderplan Bestandteil des Lernentwicklungsberichtes ist. Eine entsprechende Formulierung lässt sich der Norm jedoch nicht entnehmen, so dass eine Klarstellung zu fordern ist.

Jedoch sind dagegen Bedenken zu erheben. Der Lernentwicklungsbericht ist gemäß § 60 Abs. 4 ThürSchulO (neu) Bestandteil der Zeugnisse bis einschließlich Klasse 8. Damit kann der Förderplan Bestandteil eines Bewerbungszeugnisses zur Ausbildung werden. Dies stößt auf datenschutzrechtliche Bedenken.

Vielmehr sollte der Förderplan zwingender Bestandteil aller Lernentwicklungsberichte sein und verbindlich die, dem Schüler zustehenden und durch die Schule zu gewährleistenden, Fördermaßnahmen außerhalb eines förmlichen Zeugnisses beschreiben. Der Anspruch auf Fördermaßnahmen darf damit nicht allein auf Schüler mit Defiziten beschränkt werden. Er ist für alle Schüler hinsichtlich der geplanten Förderung von Begabungen und Talenten aufzustellen. Auf die weiteren Ausführungen zu § 60 Abs. 4 ThürSchulO (neu) wird hingewiesen. Hinzu kommt, dass der Förderplan zwingend im Rahmen der Gespräche zur Lernentwicklung (§59a ThürSchulO neu) mit den Eltern besprochen und diesen auszuhändigen ist.

Ein Nebeneinander verschiedenster Dokumente und Pläne muss unbedingt vermieden werden. Die geplante Vorschrift bedarf auch der personellen und sächlichen Untersetzung. Gem. § 44 Thür- SchulO bestimmt sich der Unterricht nach der Rahmenstundentafel. Gem. § 46 Abs. 2 ThürSchulO darf die Gesamtunterrichtszeit je Unterrichtsfach im Schuljahr nicht unterschritten werden. Hieraus folgt, dass individuelle Förderung, sofern sie weitere Unterstützung erfordert, immer zu zusätzlicher Unterrichtszeit in den Förderschwerpunkten führt. Hierfür sind die Voraussetzungen festzuschreiben. Schlussendlich ist vorzusehen, welche Sanktionen und Haftung den Freistaat Thüringen treffen, wenn die im Förderplan niedergelegten Maßnahmen nicht erfüllt werden.

Zu § 47a Abs. 5

Die geplanten Änderungen zur Verpflichtung werden abgelehnt.

Zwar wird nachvollzogen und begrüßt, dass die Änderungen der besonderen Bedeutung der Projektarbeiten Rechnung tragen. Jedoch scheitern die Änderungen an deren Umsetzbarkeit.

Gem. Absatz 1 sind die Projektarbeiten in Gruppen von min. 3 Schülern anzufertigen. Auch wenn zukünftig hoffentlich mehr Schüler mit Hauptschulabschluss in die Klasse 10 der Regelschule eintreten werden, erscheint es unwahrscheinlich, dass Schülergruppen von min. 3 bis max. 5 erreicht werden. Dies führt dazu, dass der Schüler in bereits bestehende Projektarbeitsgruppen integriert werden muss. Dies führt zu Nachteilen aller Beteiligten und ist in Anbetracht bereits geleisteter Vorarbeiten der „regulären“ Realschüler unrealistisch.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Schüler nicht nur in kürzerer Zeit eine Projektarbeit anzufertigen haben, sondern sich auch noch auf die Realschulabschlussprüfungen vorbereiten müssen. Die Vorbereitung auf diese Prüfungen ist aufwendig, weshalb ihnen nach § 47 Abs 8 ThürSchulO (neu) besondere Förderungen, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik zustehen.

Zu § 47b

Zum Einen ist festzuhalten, dass die vorgesehene Regelung die Intention des ThürSchulG nur unvollständig umsetzt. Gem. § 6 Abs. 2a ThürSchulG wird einer Regelschule auf Antrag das Qualitätssiegel „Oberschule“ zuerkannt, wenn sie eine Schulausgangsphase nach festgelegten Qualitätskriterien gestaltet, die sich insbesondere auf die besondere Form der Zusammenarbeit mit den Eltern, den Grundschulen und weiterführenden Schulen sowie mit den Partnern der beruflichen Ausbildung beziehen.

Es ist festzustellen, dass die Kooperation mit den Eltern, den Grundschulen und weiterführenden Schulen fehlt. Darüber hinaus wird angeregt, dass die zuständigen Schulämter aufgrund der konkreten Situation vor Ort über die Verleihung des Qualitätssiegels entscheiden.

Zu § 49

Absatz 1

Nach den Worten „geführte Horte“ sind die Worte „gem. § 10 Abs. 1 ThürSchulG“ einzufügen.

Die Klarstellung ist erforderlich zur Abgrenzung der außerschulischen Angebote gem. § 11 Thür- SchulG. Hierbei handelt es sich gem. Definition des Begriffes Hort des ThürSchulG nicht um Horte.

Absatz 2

Die Betreuungszeiten sind minimal auf 18.00 Uhr, besser auf 20.00 Uhr zu erhöhen. Angesichts des demographischen Wandels sind die zukünftigen Herausforderungen am Wirtschaftsstandort Thüringen nur zu erfüllen, wenn beide Elternteile einer Erwerbsarbeit nachgehen. Die Anforderungen moderner Arbeitsprozesse verlangen darüber hinaus die Wahrnehmung flexibler Arbeitszeiten. Hierfür ist das Schaffen entsprechender Betreuungsangebote unabdingbar. Dies ist ein Gebot ernstgemeinter Gleichstellungspolitik (vgl. Koalitionsvereinbarung CDU/SPD 2009, S. 4 u. 34).

Zu § 50 Abs. 2

Die bloße Streichung der Nichtversetzung im Verordnungstext ändert nichts am grundlegenden Problem.

Es handelt sich, wie nachfolgend dargestellt, ausschließlich um Strukturkosmetik, die zu streichen ist. Folgt man der Intention der neuen Schulordnung, führen die verbrieften Förderansprüche dazu, dass keine Schüler mehr ernsthaft versetzungsgefährdet sein werden. Ausnahmen hiervon sind nur noch in den Fällen der Verweigerung der Schüler und des Elternhauses denkbar. In diesen Fällen bietet die Nichtversetzung eine ernsthafte erzieherische Möglichkeit i. S. einer ultima ratio, um den Schüler zur Leistung zu motivieren.

Soweit ein solcher Fall ausnahmsweise in Klasse 3 eintreten sollte, wird die Nichtversetzung für zielführender gehalten, als damit bis in Klassenstufe 4 zu warten. Dies gilt insbesondere deshalb, da nach Klasse 4 in allen Schularten Schulwegentscheidungen zu fällen sind.

Zu § 51 Abs. 1

Die Abschaffung der Nichtversetzung in Klassenstufe 5 trifft auf keine Bedenken. Die Erfahrungen lehren, dass im ersten Jahr nach dem Schulartwechsel keine Leistungsdefizite schwerwiegender Art auftreten. Im Bereich der Gemeinschaftsschule fehlen hierzu Erfahrungswerte. Allerdings sollte aufgrund des besonderen pädagogischen Konzeptes ohnehin zu erwarten sein, dass solche Leistungsdefizite, die eine Versetzung ausschließen würden, an Schulen dieser Schulart ohnehin nicht auftreten dürfen.

In der Klassenstufe 7 sollte in den Fällen, die tatsächlich trotz umfangreicher, ausreichender und rechtzeitiger Förderung das Versetzungsziel nicht erreichen, die Wiederholung der Klasse vorgesehen werden. Begründet ist dies darin, dass in Klasse 7 mit den spezialisierten Naturwissenschaften, sowie einer weiteren Fremdsprache begonnen wird.

Zu § 53

An dieser Stelle sind Regelungen zur Umsetzung des § 20 Absatz 2 ThürSchulG aufzunehmen. Die ThürSchulO sieht keine Regelungen vor, wie mit den Schülern umzugehen ist, die den Hauptschulabschluss nach 9 Schuljahren erreicht haben, keinen Berufausbildungsvertrag nachweisen können und keinen qualifizierten Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss anstreben. Die Teilnahme an Maßnahmen der Agentur für Arbeit gem. § 20 Abs. 3 ThürSchulG scheidet aufgrund fehlenden besonderen Förderbedarfs aus.

Zu § 57

Die Landeselternvertretung begrüßt zwar den Willen zur Umsetzung eines durchgehenden Prinzips der individuellen Förderung. Allerdings hält sie die vorliegende Formulierung für überzogen und unnötig.

Zur Erfüllung des vorgegebenen Förderauftrages müssen auch Hausaufgaben zukünftig weiter ausdifferenziert werden. Jedoch erscheint es nicht erfüllbar, jedem Schüler Einzelaufgaben zu stellen und diese auch sachgerecht zu kontrollieren. Insoweit sollte es bei der bisherigen Formulierung bleiben. Die notwendigen Individualisierungen ergeben sich auch den zugrundeliegenden Festlegungen zur individuellen Förderung.

Zu § 59 Abs. 4

Zuvorderst ist festzustellen, dass der Begriff der „verbalen Einschätzung“ nicht hinreichend bestimmt ist. So handelt es sich bei der Verwendung des Wortes „gut“ statt der Notenziffer „2“ grundsätzlich auch um eine verbale Einschätzung. Es ist weiterhin nicht festgelegt, ob die verbale Einschätzung auch schriftlich niedergelegt werden muss. Verbal bedeutet lediglich wörtlich, mit Worten oder mündlich (vgl. Bd. 5. Duden, Fremdwörterbuch, 6. Auflage, S. 843). Da dies aber bereits in § 59 Abs. 2 ThürSchulO geregelt ist (Noten, Wortbedeutungen und Definitionen) erschließt sich der Sinn der neuaufgenommenen Regelung nicht. Eine Erhellung lässt sich der Begründung auch nicht entnehmen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die verbalen Einschätzungen gem. § 48 ThürSchulG i. V. m. mit § 59 ThürSchulO den vorgegebenen Notenkatalog entsprechen müssen, da sie lediglich die Benotung ersetzen bzw. ergänzen dürfen. Die Benotungen müssen für Eltern und Schüler transparent sein und die Leistungen unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler bewerten. Sollte Ziel der Regelung sein, dass statt oder neben der Benotung eine weitere Erläuterung durchzuführen ist, bedarf es hierfür der entsprechenden Klarstellung, insbesondere ist hierbei auf die Wertigkeit der Einschätzung im curricularen Kontext Wert zu legen. Sollten diese Klarstellungen lediglich im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift angedacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass dies als nicht ausreichende Legitimationsgrundlage erachtet wird. Gemäß § 48 Abs. 2 ThürSchulO ist dies der Rechtsverordnung i. F. d. Schulordnung vorbehalten, da anderenfalls die Benehmensherstellung mit dem zuständigen Landtagsausschuss unterlaufen würde.

Des Weiteren erscheint eine schriftliche verbale Einschätzung mit unverhältnismäßigem Zusatzaufwand verbunden. Obgleich jeder Lehrer bei der Leistungsbewertung die Kriterien präsent hat, bedarf es zu deren schriftlicher Niederlegung, in einer dem jeweiligem Empfängerhorizont von Schülern und Eltern entsprechenden Art und Weise, der zeitlichen Ressourcen, die nicht der Unterrichtsdurchführung zur Verfügung stehen. Allein der hieraus resultierende administrative Mehraufwand führt zu einer Mehrforderung an Lehrerstellen, die durch den Verordnungsentwurf, der von keinen Mehrkosten ausgeht, fehlt.

Sollte es an der entsprechenden Erweiterung der Lehrerstundenzuweisungen fehlen, droht stattdessen, dass die Qualität der verbalen Einschätzungen nicht den gewünschten Anforderungen entspricht. Standardformulierungen, Worthülsen und Code, wie aus Arbeitszeugnissen bekannt, sind zu vermeiden. Des Weiteren steht zu befürchten, dass die Lehrer auf die Durchführung von Leistungsbewertungen verzichten. Die Jahresleistungseinschätzung beruht dann auf einzelnen bis wenigen Leistungsbewertungen, die gerade kein zutreffendes Bild des tatsächlichen Leistungsstandes zeichnen können. Gerade die letzte Befürchtung begründet sich darin, dass die verbalen Einschätzungen bei jedem schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweis zu erfolgen haben.

Es wird insoweit empfohlen die verbalen Einschätzungen auf die in den Zeugnissen niedergelegten Noten zu beschränken. Hierbei wird jedoch angeregt, dies nicht selbst zum Bestandteil des Zeugnisses zu machen. Die Benotung hat sich zur Leistungseinschätzung, insbesondere in der Wirtschaft bewährt.

Zu § 59a

Die verbindliche Einführung von Gesprächen zur Lernentwicklung wird begrüßt. Allerdings sind diese in jedem Halbjahr vor dem Zeugnis, insbesondere vor Erstellung des Lernentwicklungsberichtes durchzuführen. Dies ist im Verordnungstext zu verankern, da der Lernstandsbericht auch die Ziele der weiteren Lernentwicklung und die notwendigen Förderungen beschreibt. Hierauf wird in der Stellungnahme zu § 60 weiter eingegangen werden.

Des Weiteren bedarf es keiner Einschränkung bis zur Klassenstufe 8. Vielmehr haben diese Gespräche an allen allgemein- und berufsbildenden Schulen in allen Klassenstufen zu erfolgen.

Zu § 60 Abs. 4

Die Einführung sog. Lernentwicklungsberichte wird begrüßt. Jedoch fehlt es an einer Definition des Inhaltes in der ThürSchulO. Die Ausführungen der Begründungen sind in den Verordnungstext aufzunehmen. Zur Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen, wie sie sich aus der Begründung ergeben, ist es erforderlich, die personellen Voraussetzungen zu schaffen. Ebenfalls klarzustellen ist, dass der Lernentwicklungsbericht durch die Klassenkonferenz gem. § 39 ThürSchulO zu erarbeiten und zu beschließen ist. Nur so ist gewährleistet, dass alle Lehrer und Fächer sachgerecht Eingang finden können.

Als zwingender Bestandteil des Lernentwicklungsberichts sind neben der Analyse und Beschreibung des Lernentwicklungsstandes auch die Ziele der weiteren Lernentwicklung sowie die hierfür notwendigen Förderungen zu fixieren. Die niederzulegenden Förderungen haben sowohl den Ausgleich von Defiziten als auch die Weiterentwicklung von Talenten und Begabungen zu berücksichtigen. Der Lernentwicklungsbericht erfüllt damit gleichzeitig die Funktionen des bisher im Entwurf in § 47 Abs. 9 ThürSchulO niedergelegten „Förderplanes“. Eines gesonderten Förderplanes gem. § 47 Abs. 9 Thür- SchulO (neu) zum Defizitausgleich bedarf es deshalb nicht, es wäre eine Doppelung.

Der Lernentwicklungsbericht sollte nicht untrennbarer Bestandteil des Zeugnisses sein. Vielmehr sollte er als weitere Urkunde neben dem Zeugnis Schülern und Eltern ausgehändigt werden. Zeugnisse sind Urkunden mit öffentlichem Charakter. Sie dienen der Außendarstellung der Leistungen des Schülers. So sind sie bei Bewerbungen um Praktika, Ausbildungs- und Studienplätze vorzulegen. Hierzu reichen die Notenzeugnisse aus. Insbesondere müssen die Lernentwicklungsberichte Informationen enthalten, die dem zu schützenden informationellen Selbstbestimmungsrecht unterliegen. Es muss den Schülern selbst die Entscheidung obliegen, wem sie, außer den Erziehungsberechtigten, dies zugänglich machen.

Da der Lernentwicklungsbericht zur Sicherung individualisierten Unterrichts auch der Beschreibung von Förderungen bedarf, ist es erforderlich, dass dieser vor endgültiger Verabschiedung durch die Klassenkonferenz mit den Schülern und Eltern besprochen wird. Die Erfahrungen aus den Kompetenzbögen belegen, dass die Einbeziehung der Schüler und Eltern erst eine sachgerechte Einschätzung des Schülers in seiner komplexen individuellen Lebenswirklichkeit erlauben. Schule kann hierbei immer nur Moment- oder Teilaufnahmen beleuchten. Gerade die zielgerichtete Förderung der Stärken und der Ausgleich der Schwächen bedürfen zwingend der Einbeziehung des gesamten sozialen Umfeldes. Hierfür müssen sowohl der Schüler als auch die Sorgeberechtigten gewonnen werden.

Aufnahme in die Schule

Zu § 119

Abs. 1

Insoweit im neueingefügten Satz 2 dem Schulträger das Recht eingeräumt werden soll, auch für Gemeinschaftsschulen Schulbezirke festzulegen, widerspricht dies höherrangigem Recht. Gemäß § 14 ThürSchulG dürfen Schulbezirke ausschließlich für Grund- und Regelschulen festgesetzt werden. Es fehlt somit an der notwendigen Verordnungsbefugnis.

Gemeinschaftsschulen haben keinen Schulbezirk. Es besteht Schulwahlfreiheit. Lediglich in den Fällen des § 14 Abs. 3 ThürSchulG besteht ein Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung. Hieraus lässt sich jedoch keine Berechtigung zur Einführung von Schulbezirken „durch die Hintertür“ ableiten.

Abs. 4

Den zuvor dargestellten zwingenden Vorgaben des ThürSchulG folgend ist die Anmeldung in einer Schule in freier Trägerschaft oder einer Gemeinschaftsschule der zuständigen Grundschule zu melden. Absatz 4 ist demgemäß wie folgt zu ändern:

(4) Melden Eltern ihr Kind bei einer Schule in freier Trägerschaft oder einer Gemeinschaftsschule an, so setzen diese die zuständige Grundschule davon bis zum 31. Dezember in Kenntnis.

Zu § 125

Insoweit die abschlussbezogene Anspruchsebene II der Regelschule entspricht, kann ein Übertritt nach Klasse 7 und 8 der Gemeinschaftsschule an das Gymnasium nicht erfolgen. Es widerspricht Sinn und Zweck der Bestimmungen von § 7 Abs. 1 ThürSchulG einen Übertritt aus dem Regelschulniveau nach Klasse 7 und 8 zu ermöglichen. Der Übertritt ist mithin nur bei Erreichen der Leistungsvoraussetzungen mindestens auf Anspruchsebene III möglich.

Zu § 133

Der Paragraph ist zu streichen. Da die Übertrittsregelungen explizit ausgestaltet sind, bedarf es keiner Probezeiten. Nach den uns vorliegenden Informationen greift die Probezeit in der Praxis auch nicht. Unsicherheiten können lediglich zu den zukünftig zu erwartenden Übertritten aus einer Gemeinschaftsschule entstehen.

Darüber hinaus sollten die Möglichkeiten der „Entledigung“ von Schülern durch das Gymnasium eingeschränkt werden. Es sollte der Grundsatz gelten, wer die Voraussetzungen zum Übertritt erfüllt, ist durch die entsprechend festgeschriebene individuelle Förderung zu einem äquivalenten Abschluss zu führen.

Einer gesonderten Schullaufbahnberatung bedarf es in Ansehung des § 59a ThürSchulO (neu) nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Roul Rommeiß