Handreichung der Elternvertreterwahlen in Thüringen für die Amtszeit 2012/2014

Handreichung

zur Wahl der Elternvertretungen

1. Wahl der Schulelternvertretungen in den Schularten

Die Schulelternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Für die Wahl gelten § 22 und § 23 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO).

2. Wahl der Kreiselternsprecher nach § 27 (1) ThürSchulO:

Nach Beendigung der regelmäßigen Amtszeit der Kreiselternsprecher und ihrer Stellvertreter lädt das Schulamt spätestens in der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn die Vorsitzenden der Schulelternvertretungen jeder Grundschule, jeder Regelschule, jeder Gemeinschaftsschule, jedes Gymnasiums und jeder Gesamtschule seines Zuständigkeitsbereichs sowie ihre Stellvertreter zur Wahl der Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und ihrer beiden Stellvertreter aus der Mitte der Vorsitzenden und Stellvertreter der Schulelternvertretungen der jeweiligen Schulart ein.

3. Ablauf

– Die Wahlberechtigten der einzelnen Schularten sind vor der Wahl der Kreiselternvertretungen nach Schularten getrennt zu befragen, ob eine Wahl der Kreiselternsprecher und ihrer Stellvertreter für das Gebiet des Staatlichen Schulamtes oder des jeweiligen Schulträgers erfolgen soll. Die Befragung erfolgt mit der schriftlichen Einladung durch das Schulamt.

– Befragung

Variante I

Die Wahlberechtigten wählen für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt einen Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und einen Stellvertreter. Für diese Variante gilt daher schlussfolgernd, dass die Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und ihre Stellvertreter die Kreiselternvertretung der jeweiligen Schulart bilden. Sie wählen aus ihrer Mitte den Kreiselternsprecher und zwei Stellvertreter jeweils mit Stimmrecht für die jeweilige Schulart bei den Wahlen der Landeselternsprecher.

Variante II

Die Wahlberechtigten wählen für den Schulamtsbereich aus ihrer Mitte den Kreiselternsprecher und zwei Stellvertreter jeweils mit Stimmrecht für die jeweilige Schulart bei den Wahlen der Landeselternsprecher.

Entscheiden sich die Wahlberechtigten einer Schulart für eine Wahl für das Gebiet des Staatlichen Schulamtes, die Wahlberechtigten einer anderen Schulart für die Wahl mit Schulträgerbezug, so sind beide Varianten für die Besetzung der Landeselternvertretung nach § 27 (2) ThürSchulO möglich.