Freiwilliges Wiederholen nur zum Schulhalbjahr? –Unlogisch!

Das Schuljahr 22/23 nähert sich dem Ende, die Versetzungskommissionen tagen und Lehrkräfte müssen entscheiden, ob Schülerinnen und Schüler in die nächste Klassenstufe versetzt werden. Die Schulordnung gibt klare Regeln vor, wann eine Versetzung möglich ist. Doch nicht in jedem Fall ist das Ausreizen dieser Regeln für die Entwicklung eines Kindes von Vorteil.

In den letzten Tagen häufen sich die Anfragen bei der LEV. Eltern möchten, dass ihre Kinder das Schuljahr freiwillig wiederholen. Durch die Wiederholung hoffen sie, dass Lerninhalte besser verinnerlicht oder einfach Chancen besser genutzt werden können und die Kinder mögliche Defizite nicht einfach in höhere Klassenstufen mitschleppen. Hinzu kommt die Hoffnung, dass durch Ausfall oder Krankheit nicht oder unzureichend vermittelter und gefestigter Stoff nachgeholt werden kann.

Manche Kinder brauchen auch einfach mehr Zeit.

Leider sieht die Thüringer Schulordnung eine freiwillige Wiederholung des Schuljahres nur bis eine Woche nach den Halbjahreszeugnissen vor.

Die Lernentwicklung im zweiten Schulhalbjahr bleibt dabei unberücksichtigt.

Das ist unlogisch.

Die LEV fordert: Der Antrag auf freiwillige Wiederholung des Schuljahres muss auch am Ende des Schuljahres gestellt werden können.

In den Abmilderungsverordnungen während der Corona-Zeit wurde das bereits praktiziert.