Landeselternvertretung zur Parteienwerbung an Schule

In den Tagen vor und nach der Bundestagswahl erreichten uns mehrere Anfragen von Elternvertretern, denen postalisch über die Schule zuerst das bildungspolitische Positionspapier der AfD Thüringen zuging. Mit Schreiben vom 18. September erfolgte dann nochmals ein „Nachhaken“, das keineswegs als Werbung für politische Parteien zu verstehen sei.
Ja was soll es denn sonst sein?
Als Werbung gilt die absichtliche und zwangfreie Form der Beeinflussung bestimmter Zielgruppen für das Werbeziel durch Methoden wie die einseitige Darstellung der Vorteile
unter Verschweigen seiner Nachteile.

Das gezielte Übersenden von Broschüren mit politischen Inhalten nicht als Werbung anzusehen, sondern lapidar als „Information“ zu beschreiben, überschreitet die Grenze zum Banalen mit großen Schritten. Wir machen ja nun nicht das Licht mit dem Stein aus.

Nach § 56 Abs. 3 ThürSchulG ist Werbung für politische Parteien in der Schule grundsätzlich nicht zulässig. Das gilt ausnahmslos für jede Partei.

Stellt sich die Frage, ob das Übersenden der Broschüre in einem verschlossenen Umschlag an die Schulelternvertretung schon “Werbung in Schule“ ist.

Das hängt ganz von Ihnen ab. Tragen Sie den Inhalt in die Schule hinein, dann werden Sie zum werbenden Werkzeug. Und dann greift § 56 Abs. 3 ThürSchulG in jedem Fall. Wir haben für die Broschüre eine vollkommen wertungsfreie Verwendung gefunden. Der Tisch kippelt nicht mehr…

Weitere Informationen gibt’s hier:
https://www.mdr.de/nachrichten/politik/regional/afd-broschuere-schule-thueringen-100.html